Offenlegung 3. Säule

Offenlegung – Gruppe Südtiroler Sparkasse

Am 1. Januar 2014 sind in den Ländern der Europäischen Union die neuen Aufsichtsbestimmungen für die Banken und Bankengruppen in Kraft getreten. In diesen Ländern wird das internationale Regelwerk zur Stärkung der Banken und der Bankensysteme eingeführt, wie vom Baseler Ausschuss für die Bankenaufsicht im Dezember 2010 festgelegt. (so genanntes “Basel 3” Abkommen). Die erwähnten Bestimmungen wurden in der Europäischen Union mit:
a) der EU-Verordnung Nr. 575 vom 26.6.2013 („Capital Requirements Regulation” – CRR);
b) der EU-Richtlinie Nr. 36 vom 26.6.2013 („Capital Requirements Directive” – CRD IV) eingeführt.
Was die in der Anlage veröffentlichte Offenlegung (3. Säule) betrifft, setzen die neuen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, aufbauend auf den vorhergehenden, zur Stärkung der Marktdisziplin fest, dass die Banken und Bankengruppen zur Veröffentlichung von Informationen verpflichtet sind. Damit wird der Markt in die Lage versetzt wird, ausführliche Informationen hinsichtlich der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung sowie des Risikoprofils der entsprechenden Banken und Bankengruppen zu bekommen.
Die oben erwähnte Offenlegungspflicht ist von der „CRR-Verordnung“ vorgegeben, während die von der Europäischen Aufsichtsbehöre EBA (European Banking Authority) am 23.12.2014 veröffentlichte Leitlinien die Weisungen hinsichtlich der Wesentlichkeit, der Geschäftsgeheimnisse sowie bezüglich vertraulichen Informationen und der Häufigkeit der Offenlegung enthalten.