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03 Dezember 2018

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Überbringer-Sparbücher innerhalb 31.12.2018 auflösen





Überbringer-Sparbücher galten lange Zeit als Klassiker der Geldanlage, unter anderem zur Unterstützung der eigenen Kinder oder Enkel. Innerhalb Ende 2018 müssen sie aufgelöst oder umgewandelt werden. Ansonsten winken Verwaltungsstrafen.

Das Wirtschafts- und Finanzministerium MEF (Ministero dell’Economia e delle Finanze) hat mit Presseaussendung Nr. 187 mitgeteilt, dass alle Überbringer-Sparbücher, die von Banken oder Post ausgestellt worden sind, bzw. alle nicht namentlichen Sparbücher, welche nicht einem spezifischem Subjekt zuzuordnen sind, innerhalb 31. Dezember 2018 aufgelöst werden müssen. Die Pflicht zur Auflösung wird vom Artikel 49 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 21. November 2007 Nr. 231 betreffend die Bekämpfung der Geldwäsche vorgeschrieben.

Das Wirtschafts- und Finanzministerium wird dem Überbringer “außerhalb der maximalen Zeitfrist” eine Verwaltungsstrafe zwischen 250 und 500 Euro verhängen.

Innerhalb 31. Dezember 2018 müssen also die Besitzer eines der oben genannten Sparbücher sich an die Bank, die es ausgestellt hat, wenden und eine der folgenden drei Alternativen in Anspruch nehmen:

  • die Umwandlung in ein Namenssparbuch vornehmen
  • den Saldo des Sparbuches auf ein Konto oder auf eine andere namentliche Sparform überweisen
  • sich den Saldo des Sparbuches in Bargeld auszahlen lassen

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