Payment Services Directive
Ab dem 1. März 2010 gelten neue gesetzliche Rahmenbedingungen für Zahlungsdienste. Diese ergeben sich aus der nun verabschiedeten Richtlinie über Zahlungsdienste im europäischen Binnenmarkt (PSD – Payment Services Directive). Mit der Zahlungsverkehrsrichtlinie wurde in der Europäischen Union der Rahmen für einen gemeinsamen Zahlungsverkehrsraum SEPA (Single Euro Payments Area) geschaffen, in dem länderübergreifend vergleichbare Regelungen gelten.
Mit der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie wird der bargeldlose Zahlungsverkehr (z. B. Überweisungen, Kartenzahlungen, Lastschriften bzw. Inkassosysteme) in der Europäischen Union sowie im EWR, ob in Euro oder einer anderen Mitgliedslandwährung, vereinfacht. Nicht betroffen von der neuen Richtlinie sind papiergebundene Zahlungsmittel wie beispielsweise Schecks und Wechsel.
Europaweit werden Ihre Überweisungen künftig ausschließlich anhand von IBAN/BIC ausgeführt. Bitte prüfen Sie deshalb die Angabe dieser Daten besonders sorgfältig, bevor Sie Zahlungsaufträge bei der Sparkasse einreichen.
Einer Ihrer Vorteile als Begünstigter besteht in Zukunft darin, dass die Sparkasse Zahlungseingänge Ihrem Konto sofort nach Erhalt gutschreiben wird. Umgekehrt verfügen Sie als Auftraggeber über festgelegte, maximale Durchführungszeiten: Überweisungen müssen laut EU-Vorgaben binnen drei Tagen beim Empfänger eintreffen. Ab 2012 wird sich die Überweisungsdauer gar auf einen einzigen Tag verkürzen. Der in Italien verbreitete Ansatz der Wertstellung für den Begünstigten wird somit obsolet.
Ein Umdenken wird die PSD somit nicht nur hinsichtlich dem Ausführungsdatum verlangen, sondern auch von jenen Endkunden, welche bisher die Möglichkeit der Rückdatierung eines Überweisungsauftrags immer wieder gerne in Anspruch genommen haben. Da die Wertstellung für den Begünstigten nie mehr vor dem Auftragsdatum liegen kann, müssen beispielsweise Gehälterzahlungen, welche zu einem vereinbarten Termin beim Begünstigten einlangen sollen, entsprechend zeitlich vorgezogen werden.
Verlängerten Beschwerdefristen stehen klaren Verantwortlichkeiten bei nicht termingerecht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungen als weitere Neuerungen gegenüber, insbesondere bei nicht genehmigten Zahlungen. Verbraucher können im Falle von Lastschriften bis zu acht Wochen nach Fälligkeit derselben deren Storno und somit die Rückerstattung des belasteten Betrags einfordern.
Für Firmen, welche sich der Inkassosysteme wie beispielsweise RIBA und RID bedienen, werden die Auswirkungen der PSD erst ab 5. Juli 2010 bemerkbar werden. Aufgrund der neuen Belastungs- und Gutschrifteregel werden Sammeleinreichungen mit unterschiedlicher Fälligkeit nicht mehr zulässig sein. Auswirkungen könnte die PSD auch auf bestehende Einreichungsformen wie beispielsweise „nach Eingang“ haben, welche grundlegende Änderungen notwendig machen könnten.
SEPA
Mit SEPA (S ingle E uro P ayments Area) wird der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum bezeichnet, in dem alle Zahlungen wie inländische Zahlungen behandelt werden. Im SEPA wird nicht mehr – wie derzeit – zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen unterschieden. Nutzer von Zahlungsverkehrsdienstleistungen könnten im SEPA bargeldlose Euro-Zahlungen von einem einzigen Konto vornehmen und hierbei einheitliche Zahlungsinstrumente (SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und SEPA-Kartenzahlungen) ebenso einfach, effizient und sicher einsetzen wie die heutigen Zahlungsverkehrsinstrumente auf nationaler Ebene.
SEPA betrifft seit dem 1. Januar 2008 jedes Kreditinstitut, jedes Wirtschaftsunternehmen und jeden Verbraucher in den meisten europäischen Ländern.
Was sind die Zielsetzungen des SEPA?
Mit der Einführung des Euro als gemeinsame Währung im Jahr 1999 und der Euro-Banknoten und -Münzen im Jahr 2002 wurden bereits wichtige Grundlagen für einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum gelegt. Die Einwohner des Euroraums können seitdem Barzahlungen im gesamten Euro-Währungsgebiet ebenso einfach durchführen wie zuvor mit der nationalen Währung im eigenen Land.
Die Einführung des Euro führte jedoch noch nicht zur Verwirklichung eines Binnenmarktes im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Die Zahlungsverkehrsmärkte in Europa sind immer noch unvollkommen, so verfügt jedes Land über eigene technische Standards, z.B. in Bezug auf die Kontonummern, Systematik oder das Datenformat für den Zahlungsaustausch. Des weiteren sind die einzelnen Zahlungsverfahren in jedem Land unterschiedlich gestaltet. So bestehen beispielsweise deutliche Unterschiede zwischen einem deutschen und einem italienischen Lastschriftverfahren. Folglich wird der bargeldlose Zahlungsverkehr heute noch nahezu allein über nationale Dienstleister und Clearinghäuser (zentrale Verrechnungen von gegenseitigen Verbindlichkeiten im Bankwesen) abgewickelt.
Mit SEPA werden diese traditionellen Strukturen aufgebrochen. Künftig wird es in Europa einheitliche Verfahren und Standards geben, so dass jeder Kunde Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen in einheitlicher Weise überall in Europa einsetzen kann. Durch die Harmonisierung können die Bankkunden ihren gesamten Euro-Zahlungsverkehr über eine beliebige Bank im Euroraum abwickeln. SEPA betrifft also nicht nur den grenzüberschreitenden Euro-Zahlungsverkehr, sondern soll zu einer vollständigen Integration der nationalen Zahlungsverkehrsmärkte führen. Damit wird der Umbau der europäischen Zahlungsverkehrslandschaft auch nationale Strukturen berühren.
Wer sind die Beteiligten?
Insgesamt 31 europäische Länder nehmen derzeit am SEPA Projekt teil.
27 EU-Mitgliedstaaten
(Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern)3 weiteren EWR-Staaten
(Island, Liechtenstein und Norwegen)die Schweiz
französische Überseedepartements
(Guadeloupe, Martinique, Réunion und Französisch-Guayana)die Inseln der Azoren und Madeira (Portugal),
die Kanarischen Inseln (Spanien)
Gibraltar
Nicht am SEPA teil, nehmen:
die britischen Kanalinseln,
Jersey
Guernsey
die Isle of Man
die Faröer Inseln
Grönland (Dänemark).
Wichtig ist, dass SEPA ausschließlich für Zahlungen in Euro genutzt werden kann. In Teilnehmerstaaten, in denen der Euro nicht als Landeswährung gilt, ist der Einsatz der neuen paneuropäischen Zahlungsverkehrsverfahren somit nur für Euro-Zahlungen möglich.
Wann startet SEPA?
2008 | Die ersten SEPA Überweisungen werden ab Januar angeboten. Kreditinstitute solle nur noch SEPA-fähige Karten ausgeben (z.B. Chip-Technologie und europaweite Einsatzmöglichkeiten) |
2009 | Flächendeckendes Angebot der SEPA-Lastschrift (Angebot durch einzelne Banken schon 2008 möglich). |
2010 | Bargeldlose Zahlungen sollen bis Ende 2010 größtenteils über SEPA-Instrumente abgewickelt werden. |
und danach | Ab Anfang 2011 sollen nur noch SEPA-fähige Karten im Umlauf sein. Die SEPA-Instrumente werden die entsprechenden nationalen Instrumente vollständig ersetzen (der Zeitpunkt hierfür ist noch zu bestimmen). |
Wie sehen die neuen paneuropäischen Zahlungsinstrumente aus?
Der EPC (Europäische Zahlungsverkehrsrat) konzentriert sich auf die Entwicklung von drei paneuropäischen Zahlungsinstrumenten:
SEPA-Überweisung
Bereits heute existiert in Italien mit der „EU-Standardüberweisung“ ein vergleichbar standardisiertes Verfahren zur Abwicklung von Euro-Überweisungen bis 50.000 € in andere EU- und EWR Staaten.
Seit dem 28. Januar 2008 sollten alle Banken im Euro-Währungsgebiet in der Lage sein, SEPA-Überweisungen zu empfangen. Mit einem flächendeckenden Angebot zum Versand der SEPA-Überweisung ist bis zum Ende des Jahres 2008 zu rechnen.
Bei diesen Überweisungen ist es Pflicht die IBAN- und BIC-Nummer zu verwenden.
Nach Umsetzung der PSD (Richtlinien über Zahlungsdienste im Binnenmarkt) können Kunden nach einer maximalen Abwicklungszeit von drei Bankgeschäftstagen (ab 2012 nach einem Bankgeschäftstag) über den Überweisungsbetrag verfügen.
SEPA-Lastschrift
Auf Grund der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und verschiedenen nationalen Lastschriftverfahren hat sich der EPC frühzeitig für die Entwicklung eines völlig neuen SEPA-Lastschriftenverfahrens entschieden.
Als Neuerung gilt, dass der Zahlungspflichtige das so genannte Mandat dem Gläubiger und nicht der Bank erteilt.
Die SEPA-Lastschrift fördert den Schutz des Endkunden indem ihm eine Widerspruchsfrist von bis zu acht Wochen eingeräumt wird.
Zahlungspflichtige und Gläubiger sowie deren Kreditinstitute werden durch IBAN und BIC identifiziert.
Die Belastung erfolgt immer genau am Fälligkeitstag.
Zusätzlich wird eine Variante der SEPA-Lastschrift entwickelt, die besonders auf die Bedürfnisse von Geschäftskunden zugeschnitten ist.
SEPA-Kartenzahlungen
Ziel von SEPA ist es, die derzeit meist ausschließlich nationale Ausrichtung der Kartensysteme aufzugeben.
Kunden sollen ihre Karte im gesamten Euro-Zahlungsverkehrsraum in gleicher Weise wie im Heimatland verwenden können.
Bis 2010 werden alle Zahlungskarten mit einem Chip versehen sowie die Händlerterminals entsprechend umgerüstet. Chips versprechen mehr Sicherheit als alle bisher genutzten Magnetstreifen.
Welche Vorteile bietet SEPA für Unternehmen und Verbraucher?
Verbraucher und Unternehmer können künftig ihren gesamten Euro-Zahlungsverkehr über ein Konto bei einer beliebigen Bank im europäischen Ausland abwickeln.
Verbraucher und Unternehmer können sich über ein qualitativ besseres Leistungsangebot freuen, da Banken auf der Grundlage der SEPA-Regelwerke über die darin definierten Basisleistungen hinaus, zusätzliche, kundengruppengerechte Serviceangebote entwickeln können.
Künftig kann bei Käufen im Ausland das Lastschriftenverfahren genutzt werden.
Kunden können ihre Debitkarte europaweit verwenden.
Für Unternehmen bietet SEPA Kostensenkungspotentiale durch die Möglichkeit zur internen Konzentration der Zahlungsverkehrsabwicklung, zur Straffung ihrer Bankverbindungen und Vereinfachung des Liquiditätsmanagements.
Die Auswahlmöglichkeiten an Zahlungsverkehrsdienstleistern nehmen zu.
Die neuen Verfahren bieten insbesondere kleineren und mittelständischen Unternehmen die Chance zur Erschließung neuer Beschaffungs- und Absatzmärkte im europäischen Ausland.
Zudem sollte SEPA als eine Chance für eine weitere Modernisierung der Zahlungsverkehrsabwicklung begriffen werden.
Wie setzen sie sich zusammen und für was braucht man sie?
Mit der Einführung der SEPA-Zahlungsinstrumente gehören in Italien IBAN und BIC seit 1. Januar 2008 auch bei den nationalen Überweisungen und Lastschriften bereits zu den Pflichtangaben.
IBAN – Der Weg zum Kontoinhaber
Die IBAN (International Bank Account Number) ist eine internationale Kontonummer. Sie enthält das Länderkennzeichen und den internationalen Kontrollkodex, jeweils aus 2 Stellen bestehend. Es folgt eine national festgelegte Komponente, das einstellige Prüfzeichen „CIN“, die ABI-Nummer der Bank, die Bankleitzahl „CAB“ sowie die Kontonummer (12stellig). In Italien besteht die IBAN somit insgesamt aus 27 Stellen, während sie in Österreich 20, in Ungarn 28 und in der Schweiz 21 Zeichen lang ist.
Im Zusammenhang mit den IBAN gilt es folgende Anweisungen des ECBS (Europäisches Komitee für Standards im Bankbereich) zu berücksichtigen:
Ausschließlich die kontoverwaltende Bank definiert die korrekte IBAN und die betreffende BIC.
Wird die IBAN eines fremden Kontos benötigt, muss der Kontoinhaber hierfür kontaktiert werden. Dies kann in Italien auch indirekt über die Angleichungsfunktion „AEA IBAN“ erfolgen, welche die Sparkasse auf allen Internet Banking Applikationen ihren Kunden anbietet (ISI-net, ISI-net business, ISI-corporate). Der Versuch die IBAN fremder Konten selbst oder mit Hilfe anderer Tools zu errechnen, birgt das Risiko eine nicht zertifizierte IBAN zu erhalten, auch wenn sie formell korrekt ist. Dies weil sich die IBAN zum einen auf die BBAN (Basic Bank Account Number) stützt und zum anderen die BBAN nicht immer automatisch aus den herkömmlichen Bankkoordinaten abgeleitet werden kann (auch der BIC kann nicht immer vom BBAN entnommen werden).
Die Anwendung einer nicht korrekten IBAN bei Zahlungsaufträgen kann dazu führen, dass die Gutschrift auf ein falsches Konto erfolgt, die Zahlung sich verzögert und höhere Durchführungsspesen angelastet werden.
Während somit jede Bank dafür verantwortlich ist, die IBAN der verwalteten Konten zu berechnen, ihre Kontoinhaber über die IBAN des jeweiligen Kontos, sowie über den BIC der Bank in Kenntnis zu setzen, muss jeder Kontoinhaber seinerseits seine Geschäftspartner über die eigene IBAN und BIC informieren.
BIC – der Weg zur Bank
BIC steht für Bank Identifier Code. Mit dem BIC (häufig auch SWIFT-Code genannt) können Banken weltweit eindeutig identifiziert werden. Neben dem Land und dem Bankennamen enthält er auch Informationen über Bank-Filialen. Der BIC setzt sich entweder aus 8 oder aus 11 Stellen zusammen.
Beispiel einer 8 stelligen BIC: „CRBZIT2B“, wobei die ersten 4 Stellen für die Bankbezeichnung stehen („CRBZ“ im Falle der Sparkasse). Es folgt der ISO-Code des Landes („IT“ für Italien) sowie die Orts- bzw. Regionangabe des Hauptsitzes („2B“ für Bozen).
Beispiel einer 11 stelligen BIC: „CRBZIT2B002“
Zu den 8 oben beschriebenen Zeichen wird die dreistellige Filialbezeichnung hinzugefügt. Im besagten Beispiel handelt es sich um die Geschäftsstelle Nr. 2 der Sparkasse.
Schlafende Konten
Mit Artikel 1, Absatz 343, des Gesetzes Nr. 266 vom 23. Dezember 2005 wurde die Errichtung eines staatlichen Fonds beim Ministerium für Wirtschaft und Finanzen vorgesehen, dessen Ziel es ist, die Anleger, welche durch Investments auf den Finanzmärkten finanzielle Einbußen erlitten haben, zu entschädigen. Dabei wurde festgesetzt, dass der Fonds „durch die Beträge der sogenannten „schlafenden Kontokorrente und Bankverbindungen“, welche im Bankensystem sowie im Versicherungs- und Finanzsektor als schlafend definiert worden sind“ finanziert wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bank mit Inkrafttreten des DPR 116/07 (am 02.08.2007 im Amtsblatt der Republik veröffentlicht – seit 17.08.2007 in Kraft) bezüglich der „Schlafenden Konten“ folgende Auflagen zu erfüllen hat:
Ermittlung der sogenannten “Schlafenden Konten” (Sparbücher, Sparbriefe, Kontokorrente und Wertpapierdepots, die seit über 10 Jahren vom Inhaber/Mitinhaber nicht mehr bewegt worden sind).
Mitteilung der Existenz dieser Bankverbindungen an den Inhaber (sofern identifiziert), wobei dieser aufgefordert wird innerhalb von 180 Tagen nach Erhalt der Mitteilung (Einschreiben mit Rückantwort), entsprechende Weisungen zu erteilen, bzw. Veröffentlichung einer Mitteilung in den Geschäftsstellen und auf der eigenen Internetseite.
Nach Ablauf von 180 Tagen, Auflösung der Bankverbindung in Ermangelung von Operationen oder Bewegungen auf derselben durch den Inhaber oder einen Mitinhaber und Überweisung der jeweiligen Summen an den von obgenanntem Dekret vorgesehenen Fonds.
DEMNACH ERSUCHEN WIR ALLE INHABER VON ÜBERBRINGER- UND NAMENSSPARBÜCHERN SOWIE ANDERER BANKVERBINDUNGEN, DIE SEIT ÜBER 10 JAHREN NICHT BEWEGT WORDEN SIND, BEI DER AUSGEBENDEN GESCHÄFTSSTELLE VORSTELLIG ZU WERDEN, UM DIE BANKVERBINDUNG ZU REAKTIVIEREN, MIT DEM ZIEL DIE ERFÜLLUNG DER OBEN ERWÄHNTEN AUFLAGEN MIT ALL DEREN FOLGEN ZU VERMEIDEN.
Rückgewinnung schon überwiesener Beträge
Zur Rückgewinnung der Beträge, die schon von der Bank an den Fond der schlafenden Konten überwiesen wurden, muss sich der Inhaber direkt an die Gesellschaft CONSAP SPA werden, die den Fond für das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen verwaltet.
Mitteilung an die Kunden – Schlafende Konten
Auflistung Überbringer Bankverbindungen
Anbei rechts auf der Seite befindet sich eine Auflistung aller Sparbücher für welche kein Inhaber ausgemacht werden konnte. Dabei handelt es sich um auf den Überbringer ausgestellte Sparbücher, sowie um Namenssparbücher, die ohne Angabe des Inhabers ausgestellt worden sind. Sollten Sie unter diesen Sparbüchern eine Bankverbindung ausmachen, die Sie betrifft, sind Sie gebeten, am Schalter, der das Sparbuch ausgegeben hat, vorstellig zu werden, um die Bankverbindung zu reaktivieren mit dem Ziel die oben genannten Konsequenzen und somit den Verlust der Einlage zu vermeiden.
Auflistung schlafender Überbringersparbücher vom 01.06.2023 bis zum 31.05.2024
Auflistung schlafender Überbringersparbücher vom 01.06.2022 bis zum 31.05.2023
Auflistung schlafender Überbringersparbücher vom 01.06.2021 bis zum 31.05.2022
Auflistung schlafender Überbringersparbücher vom 01.06.2020 bis zum 31.05.2021
Auflistung schlafender Überbringersparbücher vom 01.06.2019 bis zum 31.05.2020
Auflistung schlafender Überbringersparbücher vom 01.06.2018 bis zum 31.05.2019
Auflistung schlafender Überbringersparbücher vom 01.06.2017 bis zum 31.05.2018
Auflistung schlafender Überbringersparbücher vom 01.06.2016 bis zum 31.05.2017
Auflistung schlafender Überbringersparbücher vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016
Auflistung schlafender Überbringersparbücher vom 01.06.2014 bis zum 31.05.2015
Auflistung schlafender Überbringersparbücher vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014
Auflistung schlafender Überbringersparbücher vom 01.06.2012 bis zum 31.05.2013
Auflistung schlafender Überbringersparbücher vom 01.06.2011 bis zum 31.05.2012
Auflistung schlafender Überbringersparbücher vom 01.06.2010 bis zum 31.05.2011
Auflistung schlafender Überbringersparbücher vom 01.06.2009 bis zum 31.05.2010
Auflistung schlafender Überbringersparbücher vom 01.06.2008 bis zum 31.05.2009
Auflistung schlafender Überbringersparbücher vom 17.08.2007 bis zum 31.05.2008
Auflistungen der innerhalb der vorgesehenen Fristen nicht reaktivierten Bankverbindungen
Die Südtiroler Sparkasse AG weist die werten Kunden darauf hin, dass das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen in Ausführung des DPR 116/07 (am 02.08.2007 im Amtsblatt der Republik veröffentlicht – seit 17.08.2007 in Kraft) bezüglich der „Schlafenden Konten“, alle als schlafend eingestufte Bankverbindungen, welche seitens der Inhaber nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen reaktiviert worden sind, auf dessen Homepage jährlich veröffentlicht.
Genannte Bankverbindungen sind auch auf den vorgesehenen Verzeichnissen („Definitives Verzeichnis der schlafenden Bankverbindungen zum …“) über die Homepage der Sparkasse einsehbar (siehe rechts auf der Seite).
Die auf den veröffentlichten Bankverbindungen enthaltenen Einlagen werden mit den von den gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Modalitäten und innerhalb der vorgesehenen Fristen auf den staatlichen Fonds überwiesen. Bezüglich der Rückerstattung der Einlagen können sich Interessierte demnach direkt an die Gesellschaft CONSAP SPA wenden (die Modalitäten hierfür sind auf dessen Internetseiten veröffentlicht).
Weitere Informationen können bei allen Geschäftsstellen der Sparkasse, über E-Mail an die Adresse info@sparkasse.it , oder telefonisch über die grüne Nummer 800 378 378 eingeholt werden.
Definitives Verzeichnis der schlafenden Bankverbindungen zum 31.05.2024
Definitives Verzeichnis der schlafenden Bankverbindungen zum 31.05.2023
Definitives Verzeichnis der schlafenden Bankverbindungen zum 31.05.2022
Definitives Verzeichnis der schlafenden Bankverbindungen zum 31.05.2021
Definitives Verzeichnis der schlafenden Bankverbindungen zum 31.05.2020
Definitives Verzeichnis der schlafenden Bankverbindungen zum 31.05.2019
Definitives Verzeichnis der schlafenden Bankverbindungen zum 31.05.2018
Definitives Verzeichnis der schlafenden Bankverbindungen zum 31.05.2017
Definitives Verzeichnis der schlafenden Bankverbindungen zum 31.05.2016
Definitives Verzeichnis der schlafenden Bankverbindungen zum 31.05.2015
Definitives Verzeichnis der schlafenden Bankverbindungen zum 31.05.2014
Definitives Verzeichnis der schlafenden Bankverbindungen zum 31.05.2013
Definitives Verzeichnis der schlafenden Bankverbindungen zum 31.05.2012
Definitives Verzeichnis der schlafenden Bankverbindungen zum 31.05.2011
Definitives Verzeichnis der schlafenden Bankverbindungen zum 31.05.2010
Definitives Verzeichnis der schlafenden Bankverbindungen zum 31.05.2009
Definitives Verzeichnis der schlafenden Bankverbindungen zum 31.05.2008
Definitives Verzeichnis der schlafenden Bankverbindungen zum 17.08.2007
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten betreffend Versicherungs-, Finanz- und Bankverträge, ist mit gesetzesvertretender Verordnung Nr. 28/2010 eingeführt worden und mit 20. März 2011 in Kraft getreten. Bevor eine richterliche Behörde angerufen wird, ist es zwingend ein Schlichtungsverfahren bei einem im Register beim Justizministerium eingetragenen Organ anzustreben .
Leerverkäufe
Die Verordnung EU Nr. 236/2012 vom 14. März 2012, die mit 1. November 2012 in Kraft getreten ist, hat die Meldepflicht für individuelle Netto-Leerverkaufspositionen von Aktien und öffentlichen Schuldtiteln, das Verbot von ungedeckten Leerverkäufen genannter Wertpapiere sowie das Verbot spekulativer Positionen auf credit default swaps auf öffentliche Schuldtitel eingeführt. Details können den anhängenden Dokumenten entnommen werden.
Financial Benchmarks Regulation
Bei zahlreichen Finanzinstrumenten und -kontrakten hängt die Preisbildung von der Genauigkeit und Integrität bestimmter Referenzwerte ab.
Um für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu sorgen und die Voraussetzungen hierfür insbesondere in Bezug auf die Finanzmärkte zu verbessern und um einen hohen Verbraucher- und Anlegerschutz sicherzustellen, haben es das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union für angenemessen gehalten, auf Unionsebene einen Regulierungsrahmen für Referenzwerte festzulegen.
Unter Einhaltung dieses Rechtsrahmens hat die Bank einen schriftlichen Plan erstellt und veröffentlicht, in dem sie die Maßnahmen darlegt, die sie ergreifen würde, wenn ein Referenzwert sich wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird.
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