Gefördertes Darlehen für die Erstwohnung
Kaufen, bauen oder sanieren Sie Ihre Erstwohnung mit dem von der Aut. Provinz Bozen- Südtirol unterstützten Darlehen
Wenn Sie in Südtirol wohnhaft sind und den Landesbeitrag für den Grundwohnbedarf erhalten haben – oder beantragt haben –, können Sie das geförderte Darlehen für die Erstwohnung in Anspruch nehmen.
Dabei handelt es sich um eine Maßnahme zur Förderung des Wohnbaus, die von der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol vorgesehen ist.
Das Darlehen sieht einen jährlichen Landesbeitrag vor, der für die Hälfte der Laufzeit des Darlehens und für maximal 10 Jahre gewährt und direkt von der Provinz Bozen ausbezahlt wird.
Wie funktioniert es?
Das geförderte Darlehen für die Erstwohnung ist für Personen bestimmt, die in Südtirol wohnhaft sind, ihre Erstwohnung kaufen, bauen oder sanieren und Begünstigte oder Antragsteller des Landesbeitrags für den Grundwohnbedarf sind.
Das Darlehen ist verfügbar mit:
â–ª Fixzinssatz: Laufzeit von 10 bis maximal 25 Jahren
â–ª Indexiertem Zinssatz: Laufzeit von 10 bis maximal 30 Jahren
Darlehensbeträge
▪ Einzelantragsteller: von 50.000 € bis 250.000 €
▪ Ehepartner oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Antragstellende (mit Miteigentum an der Immobilie): von 50.000 € bis 350.000 €
Hinweis:
Im Falle einer Kumulierung mit dem Bauspardarlehen ) müssen die oben genannten Höchstbeträge um den ursprünglich ausbezahlten Betrag des Bauspardarlehens reduziert werden.
Weitere Informationen zu den Landesförderungen finden Sie auf der offiziellen Website der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol.
Voraussetzungen und Vorteile des geförderten Darlehens für die Erstwohnung
Sie können das Darlehen beantragen, wenn:
Sie in der Provinz Bozen – Südtirol wohnhaft sind
sich die Immobilie in der Provinz Bozen – Südtirol befindet und als Erstwohnung genutzt wird
Sie bereits Begünstigter des Landesbeitrags sind (seit höchstens 6 Monaten) oder
Sie den Landesbeitrag beantragt haben und noch keine Entscheidung über Gewährung oder Ablehnung erfolgt ist
Sie in der Provinz Bozen – Südtirol wohnhaft sind
sich die Immobilie in der Provinz Bozen – Südtirol befindet und als Erstwohnung genutzt wird
Sie bereits Begünstigter des Landesbeitrags sind (seit höchstens 6 Monaten) oder
Sie den Landesbeitrag beantragt haben und noch keine Entscheidung über Gewährung oder Ablehnung erfolgt ist
Vorteile
Jährlicher Landesbeitrag der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol für die Hälfte der Laufzeit des Darlehens, maximal für 10 Jahre
Wahl zwischen Fixzinssatz und indexiertem Zinssatz, je nach Ihren Bedürfnissen
Flexible Laufzeiten: bis zu 25 Jahre mit Fixzinssatz und bis zu 30 Jahre mit indexiertem Zinssatz
Darlehensbeträge bis zu 350.000 € für Ehepartner oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft Lebende mit Miteigentum
Teil der Landesförderungen für den Wohnbau in Südtirol
Kann mit dem Bauspardarlehen kombiniert werden, um die verfügbaren Landesförderungen optimal zu nutzen
Jährlicher Landesbeitrag der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol für die Hälfte der Laufzeit des Darlehens, maximal für 10 Jahre
Wahl zwischen Fixzinssatz und indexiertem Zinssatz, je nach Ihren Bedürfnissen
Flexible Laufzeiten: bis zu 25 Jahre mit Fixzinssatz und bis zu 30 Jahre mit indexiertem Zinssatz
Darlehensbeträge bis zu 350.000 € für Ehepartner oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft Lebende mit Miteigentum
Teil der Landesförderungen für den Wohnbau in Südtirol
Kann mit dem Bauspardarlehen kombiniert werden, um die verfügbaren Landesförderungen optimal zu nutzen
Voraussetzungen und Vorteile des geförderten Darlehens für die Erstwohnung
Sie können das Darlehen beantragen, wenn:
Sie in der Provinz Bozen – Südtirol wohnhaft sind
sich die Immobilie in der Provinz Bozen – Südtirol befindet und als Erstwohnung genutzt wird
Sie bereits Begünstigter des Landesbeitrags sind (seit höchstens 6 Monaten) oder
Sie den Landesbeitrag beantragt haben und noch keine Entscheidung über Gewährung oder Ablehnung erfolgt ist
Sie in der Provinz Bozen – Südtirol wohnhaft sind
sich die Immobilie in der Provinz Bozen – Südtirol befindet und als Erstwohnung genutzt wird
Sie bereits Begünstigter des Landesbeitrags sind (seit höchstens 6 Monaten) oder
Sie den Landesbeitrag beantragt haben und noch keine Entscheidung über Gewährung oder Ablehnung erfolgt ist
Vorteile
Jährlicher Landesbeitrag der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol für die Hälfte der Laufzeit des Darlehens, maximal für 10 Jahre
Wahl zwischen Fixzinssatz und indexiertem Zinssatz, je nach Ihren Bedürfnissen
Flexible Laufzeiten: bis zu 25 Jahre mit Fixzinssatz und bis zu 30 Jahre mit indexiertem Zinssatz
Darlehensbeträge bis zu 350.000 € für Ehepartner oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft Lebende mit Miteigentum
Teil der Landesförderungen für den Wohnbau in Südtirol
Kann mit dem Bauspardarlehen kombiniert werden, um die verfügbaren Landesförderungen optimal zu nutzen
Jährlicher Landesbeitrag der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol für die Hälfte der Laufzeit des Darlehens, maximal für 10 Jahre
Wahl zwischen Fixzinssatz und indexiertem Zinssatz, je nach Ihren Bedürfnissen
Flexible Laufzeiten: bis zu 25 Jahre mit Fixzinssatz und bis zu 30 Jahre mit indexiertem Zinssatz
Darlehensbeträge bis zu 350.000 € für Ehepartner oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft Lebende mit Miteigentum
Teil der Landesförderungen für den Wohnbau in Südtirol
Kann mit dem Bauspardarlehen kombiniert werden, um die verfügbaren Landesförderungen optimal zu nutzen
Haben Sie bereits ein Bauspardarlehen?
Entdecken Sie das Bauspardarlehen
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann das geförderte Darlehen für die Erstwohnung auch gemeinsam mit dem Bauspardarlehen beantragt werden. Dadurch können die von der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol vorgesehenen Förderungen kombiniert werden.
Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Kumulierung der maximale Betrag des geförderten Darlehens für die Erstwohnung um den ursprünglich ausbezahlten Betrag des Bauspardarlehen reduziert wird.
Werbemitteilung. Die wirtschaftlichen und vertraglichen Bedingungen sind in den Informationsblättern angeführt, die auf www.sparkasse.it veröffentlicht sind und in unseren Filialen zur Einsicht aufliegen. Die beworbenen Informationen stellen kein öffentliches Angebot im Sinne von Artikel 1336 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar. Die Gewährung des Darlehens bedarf der Zustimmung der Bank.