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Bail-in: Neue Regelung zum Umgang mit Bankenkrisen

Bail-in: Neue Regelung zum Umgang mit Bankenkrisen
Dies bedeutet, dass im Falle einer Krise einer Bank die nötigen Geldmittel zur Sanierung vorerst innerhalb der Bank selbst („Bail-in“) und erst danach – soweit notwendig - aus externen Quellen („Bail-out“) aufgebracht werden. Das „Bail-in“-Verfahren sieht vor, dass die Verluste der zu sanierenden Banken von Aktionären und Gläubigern nach einer festgesetzten Rangordnung gedeckt werden müssen: 1. Aktionäre oder Kapitalinhaber 2. Inhaber von nachrangigen Anleihen 3. Inhaber von erstrangigen Anleihen und weiterer Wertpapiere mit Anleihecharakter, sowie Inhaber von Sparbüchern und Sparbriefen lautend auf den Überbringer, welche nicht vom Einlagensicherungsfond garantiert sind 4. Inhaber von Kontokorrenten,Tagesgeldkonten, Sparbüchern und Sparbriefen, ausschließlich bezogen auf jenen Teil der Einlagen, welche den Betrag von 100.000 Euro überschreiten. Die Aktionäre und Gläubiger dürfen aber nie höhere Verluste als jene, die in einem regulären Insolvenzverfahren anfallen würden, erleiden. Vom „Bail-in“-Verfahren ausgenommene Guthaben sind hingegen: - Einlagen bis zu 100.000 Euro auf Kontokorrente, Tagesgeldkonten, auf den Namen lautende Sparbücher und Sparbriefe - Garantierte Passiva (z.B. Pfandbriefe - covered bond) - Guthaben der Mitarbeiter, der Steuerbehörde, der Vorsorgeinstitute, der Lieferanten.
News 20 Januar 2016
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