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Gesellschafterversammlung beschließt Haftungsklage

Gesellschafterversammlung beschließt Haftungsklage

Auf Vorschlag des Mehrheitsaktionärs Stiftung Südtiroler Sparkasse wurde in den entsprechenden Beschlüssen einzig eine Prämisse eingefügt, welche auf die „Business Judgment Rule“ Bezug nimmt, d.h. dass eine Haftungsklage natürlich nur dann angestrengt werden kann, wenn eine Verletzung der Sorgfaltspflicht von Seiten der potentiell Verantwortlichen gegeben ist. Schließlich wurde der Beschluss Nr.1 (Präsident und bevollmächtigte Verwalter), bei gleichbleibendem Inhalt, zweigeteilt.

News 27 Juli 2016
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