Home Investor Relations Gesetzliche Neuerungen

Payment Services Directive


Ab dem 1. März 2010 gelten neue gesetzliche Rahmenbedingungen für Zahlungsdienste. Diese ergeben sich aus der nun verabschiedeten Richtlinie über Zahlungsdienste im europäischen Binnenmarkt (PSD – Payment Services Directive). Mit der Zahlungsverkehrsrichtlinie wurde in der Europäischen Union der Rahmen für einen gemeinsamen Zahlungsverkehrsraum SEPA (Single Euro Payments Area) geschaffen, in dem länderübergreifend vergleichbare Regelungen gelten.

Mit der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie wird der bargeldlose Zahlungsverkehr (z. B. Überweisungen, Kartenzahlungen, Lastschriften bzw. Inkassosysteme) in der Europäischen Union sowie im EWR, ob in Euro oder einer anderen Mitgliedslandwährung, vereinfacht. Nicht betroffen von der neuen Richtlinie sind papiergebundene Zahlungsmittel wie beispielsweise Schecks und Wechsel.

Europaweit werden Ihre Überweisungen künftig ausschließlich anhand von IBAN/BIC ausgeführt. Bitte prüfen Sie deshalb die Angabe dieser Daten besonders sorgfältig, bevor Sie Zahlungsaufträge bei der Sparkasse einreichen.

Einer Ihrer Vorteile als Begünstigter besteht in Zukunft darin, dass die Sparkasse Zahlungseingänge Ihrem Konto sofort nach Erhalt gutschreiben wird. Umgekehrt verfügen Sie als Auftraggeber über festgelegte, maximale Durchführungszeiten: Überweisungen müssen laut EU-Vorgaben binnen drei Tagen beim Empfänger eintreffen. Ab 2012 wird sich die Überweisungsdauer gar auf einen einzigen Tag verkürzen. Der in Italien verbreitete Ansatz der Wertstellung für den Begünstigten wird somit obsolet.

Ein Umdenken wird die PSD somit nicht nur hinsichtlich dem Ausführungsdatum verlangen, sondern auch von jenen Endkunden, welche bisher die Möglichkeit der Rückdatierung eines Überweisungsauftrags immer wieder gerne in Anspruch genommen haben. Da die Wertstellung für den Begünstigten nie mehr vor dem Auftragsdatum liegen kann, müssen beispielsweise Gehälterzahlungen, welche zu einem vereinbarten Termin beim Begünstigten einlangen sollen, entsprechend zeitlich vorgezogen werden.

Verlängerten Beschwerdefristen stehen klaren Verantwortlichkeiten bei nicht termingerecht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungen als weitere Neuerungen gegenüber, insbesondere bei nicht genehmigten Zahlungen. Verbraucher können im Falle von Lastschriften bis zu acht Wochen nach Fälligkeit derselben deren Storno und somit die Rückerstattung des belasteten Betrags einfordern.

Für Firmen, welche sich der Inkassosysteme wie beispielsweise RIBA und RID bedienen, werden die Auswirkungen der PSD erst ab 5. Juli 2010 bemerkbar werden. Aufgrund der neuen Belastungs- und Gutschrifteregel werden Sammeleinreichungen mit unterschiedlicher Fälligkeit nicht mehr zulässig sein. Auswirkungen könnte die PSD auch auf bestehende Einreichungsformen wie beispielsweise „nach Eingang“ haben, welche grundlegende Änderungen notwendig machen könnten.

SEPA


Mit SEPA (S ingle E uro P ayments Area) wird der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum bezeichnet, in dem alle Zahlungen wie inländische Zahlungen behandelt werden. Im SEPA wird nicht mehr – wie derzeit – zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen unterschieden. Nutzer von Zahlungsverkehrsdienstleistungen könnten im SEPA bargeldlose Euro-Zahlungen von einem einzigen Konto vornehmen und hierbei einheitliche Zahlungsinstrumente (SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und SEPA-Kartenzahlungen) ebenso einfach, effizient und sicher einsetzen wie die heutigen Zahlungsverkehrsinstrumente auf nationaler Ebene.
SEPA betrifft seit dem 1. Januar 2008 jedes Kreditinstitut, jedes Wirtschaftsunternehmen und jeden Verbraucher in den meisten europäischen Ländern.

  • Mit der Einführung des Euro als gemeinsame Währung im Jahr 1999 und der Euro-Banknoten und -Münzen im Jahr 2002 wurden bereits wichtige Grundlagen für einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum gelegt. Die Einwohner des Euroraums können seitdem Barzahlungen im gesamten Euro-Währungsgebiet ebenso einfach durchführen wie zuvor mit der nationalen Währung im eigenen Land.

    Die Einführung des Euro führte jedoch noch nicht zur Verwirklichung eines Binnenmarktes im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Die Zahlungsverkehrsmärkte in Europa sind immer noch unvollkommen, so verfügt jedes Land über eigene technische Standards, z.B. in Bezug auf die Kontonummern, Systematik oder das Datenformat für den Zahlungsaustausch. Des weiteren sind die einzelnen Zahlungsverfahren in jedem Land unterschiedlich gestaltet. So bestehen beispielsweise deutliche Unterschiede zwischen einem deutschen und einem italienischen Lastschriftverfahren. Folglich wird der bargeldlose Zahlungsverkehr heute noch nahezu allein über nationale Dienstleister und Clearinghäuser (zentrale Verrechnungen von gegenseitigen Verbindlichkeiten im Bankwesen) abgewickelt.

    Mit SEPA werden diese traditionellen Strukturen aufgebrochen. Künftig wird es in Europa einheitliche Verfahren und Standards geben, so dass jeder Kunde Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen in einheitlicher Weise überall in Europa einsetzen kann. Durch die Harmonisierung können die Bankkunden ihren gesamten Euro-Zahlungsverkehr über eine beliebige Bank im Euroraum abwickeln. SEPA betrifft also nicht nur den grenzüberschreitenden Euro-Zahlungsverkehr, sondern soll zu einer vollständigen Integration der nationalen Zahlungsverkehrsmärkte führen. Damit wird der Umbau der europäischen Zahlungsverkehrslandschaft auch nationale Strukturen berühren.

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    Insgesamt 31 europäische Länder nehmen derzeit am SEPA Projekt teil.

     

    Nicht am SEPA teil, nehmen:

    Wichtig ist, dass SEPA ausschließlich für Zahlungen in Euro genutzt werden kann. In Teilnehmerstaaten, in denen der Euro nicht als Landeswährung gilt, ist der Einsatz der neuen paneuropäischen Zahlungsverkehrsverfahren somit nur für Euro-Zahlungen möglich.

  • 2008 Die ersten SEPA Überweisungen werden ab Januar angeboten. Kreditinstitute solle nur noch SEPA-fähige Karten ausgeben (z.B. Chip-Technologie und europaweite Einsatzmöglichkeiten).
    2009 Flächendeckendes Angebot der SEPA-Lastschrift (Angebot durch einzelne Banken schon 2008 möglich).
    2010 Bargeldlose Zahlungen sollen bis Ende 2010 größtenteils über SEPA-Instrumente abgewickelt werden.
    und danach Ab Anfang 2011 sollen nur noch SEPA-fähige Karten im Umlauf sein. Die SEPA-Instrumente werden die entsprechenden nationalen Instrumente vollständig ersetzen (der Zeitpunkt hierfür ist noch zu bestimmen).

 

  • Der EPC (Europäische Zahlungsverkehrsrat) konzentriert sich auf die Entwicklung von drei paneuropäischen Zahlungsinstrumenten:

    SEPA-Überweisung

    Bereits heute existiert in Italien mit der „EU-Standardüberweisung“ ein vergleichbar standardisiertes Verfahren zur Abwicklung von Euro-Überweisungen bis 50.000 € in andere EU- und EWR Staaten.

    SEPA-Lastschrift

    Auf Grund der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und verschiedenen nationalen Lastschriftverfahren hat sich der EPC frühzeitig für die Entwicklung eines völlig neuen SEPA-Lastschriftenverfahrens entschieden.

    SEPA-Kartenzahlungen

    Ziel von SEPA ist es, die derzeit meist ausschließlich nationale Ausrichtung der Kartensysteme aufzugeben.

    • Verbraucher und Unternehmer können künftig ihren gesamten Euro-Zahlungsverkehr über ein Konto bei einer beliebigen Bank im europäischen Ausland abwickeln.
    • Verbraucher und Unternehmer können sich über ein qualitativ besseres Leistungsangebot freuen, da Banken auf der Grundlage der SEPA-Regelwerke über die darin definierten Basisleistungen hinaus, zusätzliche, kundengruppengerechte Serviceangebote entwickeln können.
    • Künftig kann bei Käufen im Ausland das Lastschriftenverfahren genutzt werden.
    • Kunden können ihre Debitkarte europaweit verwenden.
    • Für Unternehmen bietet SEPA Kostensenkungspotentiale durch die Möglichkeit zur internen Konzentration der Zahlungsverkehrsabwicklung, zur Straffung ihrer Bankverbindungen und Vereinfachung des Liquiditätsmanagements.
    • Die Auswahlmöglichkeiten an Zahlungsverkehrsdienstleistern nehmen zu.
    • Die neuen Verfahren bieten insbesondere kleineren und mittelständischen Unternehmen die Chance zur Erschließung neuer Beschaffungs- und Absatzmärkte im europäischen Ausland.
    • Zudem sollte SEPA als eine Chance für eine weitere Modernisierung der Zahlungsverkehrsabwicklung begriffen werden.
  • Mit der Einführung der SEPA-Zahlungsinstrumente gehören in Italien IBAN und BIC seit 1. Januar 2008 auch bei den nationalen Überweisungen und Lastschriften bereits zu den Pflichtangaben.

    IBAN – Der Weg zum Kontoinhaber

    Die IBAN (International Bank Account Number) ist eine internationale Kontonummer. Sie enthält das Länderkennzeichen und den internationalen Kontrollkodex, jeweils aus 2 Stellen bestehend. Es folgt eine national festgelegte Komponente, das einstellige Prüfzeichen „CIN“, die ABI-Nummer der Bank, die Bankleitzahl „CAB“ sowie die Kontonummer (12stellig). In Italien besteht die IBAN somit insgesamt aus 27 Stellen, während sie in Österreich 20, in Ungarn 28 und in der Schweiz 21 Zeichen lang ist.

    Im Zusammenhang mit den IBAN gilt es folgende Anweisungen des ECBS (Europäisches Komitee für Standards im Bankbereich) zu berücksichtigen:

    BIC – der Weg zur Bank

    BIC steht für Bank Identifier Code. Mit dem BIC (häufig auch SWIFT-Code genannt) können Banken weltweit eindeutig identifiziert werden. Neben dem Land und dem Bankennamen enthält er auch Informationen über Bank-Filialen. Der BIC setzt sich entweder aus 8 oder aus 11 Stellen zusammen.

    Beispiel einer 8 stelligen BIC: „CRBZIT2B“, wobei die ersten 4 Stellen für die Bankbezeichnung stehen („CRBZ“ im Falle der Sparkasse). Es folgt der ISO-Code des Landes („IT“ für Italien) sowie die Orts- bzw. Regionangabe des Hauptsitzes („2B“ für Bozen).

    Beispiel einer 11 stelligen BIC: „CRBZIT2B002“

    Zu den 8 oben beschriebenen Zeichen wird die dreistellige Filialbezeichnung hinzugefügt. Im besagten Beispiel handelt es sich um die Geschäftsstelle Nr. 2 der Sparkasse.

Schlafende Konten


Mit Artikel 1, Absatz 343, des Gesetzes Nr. 266 vom 23. Dezember 2005 wurde die Errichtung eines staatlichen Fonds beim Ministerium für Wirtschaft und Finanzen vorgesehen, dessen Ziel es ist, die Anleger, welche durch Investments auf den Finanzmärkten finanzielle Einbußen erlitten haben, zu entschädigen. Dabei wurde festgesetzt, dass der Fonds „durch die Beträge der sogenannten „schlafenden Kontokorrente und Bankverbindungen“, welche im Bankensystem sowie im Versicherungs- und Finanzsektor als schlafend definiert worden sind“ finanziert wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bank mit Inkrafttreten des DPR 116/07 (am 02.08.2007 im Amtsblatt der Republik veröffentlicht – seit 17.08.2007 in Kraft) bezüglich der „Schlafenden Konten“ folgende Auflagen zu erfüllen hat:

  • Ermittlung der sogenannten “Schlafenden Konten” (Sparbücher, Sparbriefe, Kontokorrente und Wertpapierdepots, die seit über 10 Jahren vom Inhaber/Mitinhaber nicht mehr bewegt worden sind).
  • Mitteilung der Existenz dieser Bankverbindungen an den Inhaber (sofern identifiziert), wobei dieser aufgefordert wird innerhalb von 180 Tagen nach Erhalt der Mitteilung (Einschreiben mit Rückantwort), entsprechende Weisungen zu erteilen, bzw. Veröffentlichung einer Mitteilung in den Geschäftsstellen und auf der eigenen Internetseite.
  • Nach Ablauf von 180 Tagen, Auflösung der Bankverbindung in Ermangelung von Operationen oder Bewegungen auf derselben durch den Inhaber oder einen Mitinhaber und Überweisung der jeweiligen Summen an den von obgenanntem Dekret vorgesehenen Fonds.

DEMNACH ERSUCHEN WIR ALLE INHABER VON ÜBERBRINGER- UND NAMENSSPARBÜCHERN SOWIE ANDERER BANKVERBINDUNGEN, DIE SEIT ÜBER 10 JAHREN NICHT BEWEGT WORDEN SIND, BEI DER AUSGEBENDEN GESCHÄFTSSTELLE VORSTELLIG ZU WERDEN, UM DIE BANKVERBINDUNG ZU REAKTIVIEREN, MIT DEM ZIEL DIE ERFÜLLUNG DER OBEN ERWÄHNTEN AUFLAGEN MIT ALL DEREN FOLGEN ZU VERMEIDEN.

 

Zur Rückgewinnung der Beträge, die schon von der Bank an den Fond der schlafenden Konten überwiesen wurden, muss sich der Inhaber direkt an die Gesellschaft CONSAP SPA werden, die den Fond für das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen verwaltet.

 

Anbei rechts auf der Seite befindet sich eine Auflistung aller Sparbücher für welche kein Inhaber ausgemacht werden konnte. Dabei handelt es sich um auf den Überbringer ausgestellte Sparbücher, sowie um Namenssparbücher, die ohne Angabe des Inhabers ausgestellt worden sind. Sollten Sie unter diesen Sparbüchern eine Bankverbindung ausmachen, die Sie betrifft, sind Sie gebeten, am Schalter, der das Sparbuch ausgegeben hat, vorstellig zu werden, um die Bankverbindung zu reaktivieren mit dem Ziel die oben genannten Konsequenzen und somit den Verlust der Einlage zu vermeiden.

 

Die Südtiroler Sparkasse AG weist die werten Kunden darauf hin, dass das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen in Ausführung des DPR 116/07 (am 02.08.2007 im Amtsblatt der Republik veröffentlicht – seit 17.08.2007 in Kraft) bezüglich der „Schlafenden Konten“, alle als schlafend eingestufte Bankverbindungen, welche seitens der Inhaber nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen reaktiviert worden sind, auf dessen Homepage jährlich veröffentlicht.

Genannte Bankverbindungen sind auch auf den vorgesehenen Verzeichnissen („Definitives Verzeichnis der schlafenden Bankverbindungen zum …“) über die Homepage der Sparkasse einsehbar (siehe rechts auf der Seite).

Die auf den veröffentlichten Bankverbindungen enthaltenen Einlagen werden mit den von den gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Modalitäten und innerhalb der vorgesehenen Fristen auf den staatlichen Fonds überwiesen. Bezüglich der Rückerstattung der Einlagen können sich Interessierte demnach direkt an die Gesellschaft CONSAP SPA wenden (die Modalitäten hierfür sind auf dessen Internetseiten veröffentlicht).

Weitere Informationen können bei allen Geschäftsstellen der Sparkasse, über E-Mail an die Adresse info@sparkasse.it , oder telefonisch über die grüne Nummer 800 378 378 eingeholt werden.

 

Schlichtungsverfahren


Das Schlichtungsverfahren hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten betreffend Versicherungs-, Finanz- und Bankverträge, ist mit gesetzesvertretender Verordnung Nr. 28/2010 eingeführt worden und mit 20. März 2011 in Kraft getreten. Bevor eine richterliche Behörde angerufen wird, ist es zwingend ein Schlichtungsverfahren bei einem im Register beim Justizministerium eingetragenen Organ anzustreben .

Leerverkäufe


Die Verordnung EU Nr. 236/2012 vom 14. März 2012, die mit 1. November 2012 in Kraft getreten ist, hat die Meldepflicht für individuelle Netto-Leerverkaufspositionen von Aktien und öffentlichen Schuldtiteln, das Verbot von ungedeckten Leerverkäufen genannter Wertpapiere sowie das Verbot spekulativer Positionen auf credit default swaps auf öffentliche Schuldtitel eingeführt. Details können den anhängenden Dokumenten entnommen werden.

Financial Benchmarks Regulation


Bei zahlreichen Finanzinstrumenten und -kontrakten hängt die Preisbildung von der Genauigkeit und Integrität bestimmter Referenzwerte ab.
Um für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu sorgen und die Voraussetzungen hierfür insbesondere in Bezug auf die Finanzmärkte zu verbessern und um einen hohen Verbraucher- und Anlegerschutz sicherzustellen, haben es das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union für angenemessen gehalten, auf Unionsebene einen Regulierungsrahmen für Referenzwerte festzulegen.

Unter Einhaltung dieses Rechtsrahmens hat die Bank  einen schriftlichen Plan erstellt und veröffentlicht, in dem sie die Maßnahmen darlegt, die sie ergreifen würde, wenn ein Referenzwert sich wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird.