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Bail-in


Das Bail-in ist ein Instrument zur Lösung von Bankenkrisen. Es sieht vor, dass im Fall einer finanziellen Notlage die Rettung durch die Bank auch selbst intern durchgeführt wird.

Das Bail-in wurde mit der Gesetzesverordnung Nr. 180 und 181/2015 als Umsetzung der sogenannten BRRD (Bank Recovery & Resolution Directive), der EU-Richtlinie 2014/59/UE, eingeführt und ist am 1.Jänner 2016 in Kraft getreten. Diese gibt für alle EU-Länder vereinheitliche Regeln zur Vorbeugung und Abwicklung der Krisen von Banken und Investitionsunternehmen vor. Dabei wird die Möglichkeit öffentlicher finanzieller Unterstützung zu Gunsten eines sich in einer Krisensituation befindenden Finanzinstituts eingeschränkt.

 

Was versteht man unter Bail-in?

Das Bail-in ist ein Instrument zur Lösung von Bankenkrisen. Es sieht vor, dass im Fall einer finanziellen Notlage die Rettung durch die Bank auch selbst intern durchgeführt wird. Dabei leitet die Bank einen gesteuerten Restrukturierungsprozess ein. Der erste Schritt ist die vollständige oder teilweise Verminderung des Nennwertes der Aktien, bis zum Ausgleich des Verlustes.
Weitere Schritte erfolgen nach einer klar festgesetzten Reihenfolge:

Verbindlichkeiten, die dem Bail-in unterliegen

  • Grad 1: Aktien und andere Eigenkapitalinstrumente (z.B. Wandelanleihen)
  • Grad 2: nachrangige Anleihen (die nicht gesichert sind)
  • Grad 3:  erstrangige Anleihen (die nicht gesichert sind)
  • Grad 4:  Einlagen von natürlichen Personen und Klein- und Mittelunternehmen von über 100.000 Euro (nicht vom Einlagensicherungsfonds abgedeckt)

 

Verbindlichkeiten, die nicht dem Bail-in unterliegen

  • Einlagen bis zu 100.000 Euro, die durch den Einlagensicherungsfonds garantiert sind
  • Investmentfonds und verwaltete Wertpapiere
  • Gesicherte Bankanleihen (so genannte Covered Bonds)
  • In einem Wertpapierdepot verwahrte Fonds, Bankschließfächer
  • Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern, Steuerbehörde, Institut für Sozialfürsorge, Lieferanten