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Offenlegung
Informationen zur Nachhaltigkeit
Nachhaltige Investitionen – Die EU-Verordnung 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (“Verordnung 2088”)
Im März 2018 hat die Europäische Kommission einen “Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzsystem“ veröffentlicht, in welchem die Strategie und die umzusetzenden Maßnahmen angeführt werden, um ein Finanzsystem zu schaffen, das eine wirklich nachhaltige Entwicklung unter dem wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkt fördert und zur Durchführung des Pariser Übereinkommens zur Klimaänderung sowie der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für die nachhaltige Entwicklung beiträgt.
Im Aktionsplan werden zehn Aktionen empfohlen, die auf europäischer Ebene durchführen sind, um:
die Ausrichtung der Finanzinvestitionen auf eine nachhaltigere Wirtschaft zu fördern;
die Nachhaltigkeit bei den Prozeduren zum Risikomanagement einzubeziehen
die Transparenz und die langfristigen Investitionen zu stärken.
Vor diesem Hintergrund wurde am 10. März 2021 die EU-Verordnung 2019/2088 «SFDR» (Sustainable Finance Disclosure Regulation) in Kraft gesetzt, die zwei Ziele verfolgte:
eine noch entschiedenere Ausrichtung der Kapitalströme auf nachhaltige Investitionen, um auf europäischer Ebene den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu beschleunigen;
Harmonisierung der Kriterien, mit welchen eine Investition als nachhaltig definiert werden kann, damit die Informationen zum Thema Nachhaltigkeit, die von den Marktteilnehmern und den Finanzberatern zur Verfügung gestellt werden, endlich für die Endanleger vergleichbar sind.
Das Reglement sieht spezifische Informationspflichten für verschiedene Rechtspersönlichkeiten vor, darunter die Personen, die in der Portfolioverwaltung und in der Anlagenberatung tätig sind, in Bezug auf folgende Bereiche:
die Einbeziehung der Nachhaltigkeitsrisiken in die Entscheidungsprozesse betreffend die Anlagen;
die Berücksichtigung der nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit bei den Anlageentscheidungen oder bei der Auswahl der zu empfehlenden Investitionsinstrumente;
die Transparenz hinsichtlich der Nachhaltigkeitsmerkmale betreffend die Finanzprodukte.
Unter Einhaltung der SFDR-Verordnung, hat die Sparkasse eine Reihe von synergetischen Maßnahmen gesetzt, die folgende Ziele verfolgen:
die internen Prozesse zur Ermittlung und Einbeziehung der Nachhaltigkeitsrisiken [1] bei den Investitionen sowie zur Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen derselben auf die ESG-Faktoren auszubauen;
den eigenen Kunden immer mehr Instrumente zu liefern, die zur Ermittlung der Nachhaltigkeitsmerkmale der angebotenen Produkte bestimmt sind.
Sparkasse hat Obiges in der eigenen Investitionspolitik und Product governance formalisiert, welche die Produkte auf Ebene der Finanzberatung regeln, wobei ein Weg beschritten wird, der die Nachhaltigkeitsrisiken in die Produktplanung und Definition des investierbaren Katalogs einbezieht, auch durch die Anwendung von spezifischen Kriterien für den Ausschluss vom aktiven Produktkatalog.
Für nähere Details zu den Offenlegungen betreffend:
die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei den Investitionen (Art. 3 der SFDR-Verordnung);
die Berücksichtigung der nachteiligen Auswirkungen der Investitionen auf die ESG-Faktoren (Art. 4 der SFDR-Verordnung);
die Einbeziehung der Nachhaltigkeitsziele in die Vergütungspolitik (Art 5 der SFDR-Verordnung.).
wird auf die über die nachstehend herunterladbare Information über die Nachhaltigkeit im Sektor der Finanzdienstleistungen verwiesen,
[1] Im Sinne des Art. 2 der SFDR versteht man unter “Nachhaltigkeitsrisiko” ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.
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